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ArbG Gelsenkirchen, 18.01.2007 - 5 Ca 1689/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- doczz.fr (Auszüge)
Betriebsbedingte Kündigung, Substantiierungspflicht des Arbeitgebers, Anhörungsgebot im betriebsratslosen Betrieb
Wird zitiert von ... (2)
- ArbG Gelsenkirchen, 17.03.2010 - 2 Ca 319/10
Anhörung des Arbeitnehmers vor Kündigung, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Während das Bundesarbeitsgericht die Notwendigkeit einer Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Kündigung - außer im Falle einer Verdachtskündigung - verneint (BAG 21.03.1959 - 2 AZR 375/59; BAG 18.09.1997 - 2 AZR 36/97; BAG 21.02.01 - 2 AZR 579/99) hatten sie das Arbeitsgericht Gelsenkirchen (26.06.1998 - 3 Ca 3473/97; 13.11.1998 - 3 Ca 2219/98; 18.01.2007 - 5 Ca 1689/06) und das Arbeitsgericht Dortmund (30.10.2008 - 2 Ca 2492/08) unter Berufung auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, auf verfassungsrechtliche Prinzipien sowie auf Grundrechte für rechtlich erforderlich, soweit ein Betriebsrat nicht existiert und deswegen nicht angehört werden kann. - ArbG Dortmund, 30.10.2008 - 2 Ca 2492/08
Fristlose Kündigung nur nach vorheriger Anhörung des Arbeitnehmers
Während das Bundesarbeitsgericht die Notwendigkeit einer Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Kündigung - außer im Falle einer Verdachtskündigung - verneint (BAG 21.03.1959 - 2 AZR 375/59; BAG 18.09.1997 - 2 AZR 36/97 ; BAG 21.02.01 - 2 AZR 579/99 ) hält sie das Arbeitsgericht Gelsenkirchen (26.06.1998 - 3 Ca 3473/97 ; 13.11.1998 - 3 Ca 2219/98 ; 18.01.2007 - 5 Ca 1689/06) unter Berufung auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und verfassungsrechtliche Prinzipien sowie Grundrechte für rechtlich erforderlich, soweit ein Betriebsrat nicht existiert und deswegen nicht angehört werden kann.